Satzung

§1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verband führt den Namen „Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V.“ und hat seinen Sitz in Stuttgart. Er erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist Mitglied des Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e. V.‚ Bonn.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. dient der Zusammenfassung und Förderung aller Bestrebungen, die auf die Verbesserung der Geflügelwirtschaft und die Verwertung ihrer Erzeugnisse gerichtet sind.
Als Geflügelwirtschaft im Sinne dieser Satzung gilt die Erzeugung von Eiern und Geflügelfleisch sowie die Zucht und Vermehrung von Geflügel.
Der Zweck des Verbandes ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Zu den besonderen Aufgaben des GWV gehören:

  • a) Vertretung der Interessen der Geflügelwirtschaft auf Landesebene,
  • b) Vertretung der Geflügelwirtschaft des Landes im Zentralverband der Deutschen Geflügelwirtschaft in Bonn und anderen Zentralorganisationen,
  • c) Öffentlichkeitsarbeit und laufende Information unserer Mitglieder,
  • d) Mitwirkung bei wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchsaufgaben sowie bei sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiet der Geflügelwirtschaft,
  • e) Vertretung der baden-württembergischen Geflügelwirtschaft auf nationalen und internationalen Tagungen sowie ggf. bei nationalen und übernationalen Zusammenschlüssen,
  • f) Mitwirkung in der Beratung der Mitgliedsbetriebe in Fragen der Erzeugung, Vermarktung und Verwertung,
  • g) Förderung des Leistungsprüfungswesens und des Ausbildungswesens der in der Geflügelwirtschaft tätigen Personen,
  • h) Förderung von Erzeugergemeinschaften.

§3 Mitgliedschaft

Der Verband hat

  1. ordentliche,
  2. außerordentliche,
  3. Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich mit der Geflügelwirtschaft befassen.

Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die dem GWV und den von ihm vertretenen Interessen hervorragende Dienste geleistet haben. Ehrenmitglieder leisten keinen Mitgliedsbeitrag. Ihre Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag des Eintretenden notwendig, mit dem gleichzeitig die Satzung des Verbandes anerkannt wird. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist Widerspruch binnen 3 Wochen an den Beirat möglich, über den der Beirat endgültig entscheidet.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft werden für das Mitglied auch alle bisherigen satzungsgemäßen Beschlüsse des Verbandes verbindlich.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. bei natürlichen Personen durch den Tod,
  2. bei juristischen Personen durch deren Auflösung‚
  3. bei allen Mitgliedern,
    • a) durch Austritt, der nur durch eingeschriebenen Brief, unter Einhaltung der 6-monatigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden kann,
    • b) durch Ausschluss bei gröblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Mitgliederpflichten nach § 7 b) bis e) der Satzung sowie bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen und muss dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden.

Gegen diesen Beschlus steht dem Mitglied Einspruch mit eingeschriebenem Brief innerhalb 4 Wochen an den Beirat zu.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren vollen Verbindichkeiten, insbesondere der Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt, nachzukommen.

Alle Rechte gegenüber dem Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  • a) auf Unterstützung und Förderung durch den Verband im Rahmen dieser Satzung,
  • b) Anträge zu stellen.
  • c) von dem Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. Auskunft und Rat in allen Fragen der Geflügelwirtschaft zu verlangen.

Alle Mitglieder haben je eine Stimme in der Mitgliederversammlung.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  • a) den Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. in der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen,
  • b) die Satzung einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung gefassten Beschlüsse zu befolgen,
  • c) nicht gegen die Interessen und Ziele des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V. zu handeln,
  • d) die von der Mitgliederversammlung festgesetzten bzw. vom Vorstand vorgeschlagenen Beiträge termingemäß an den Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. abzuführen.

§ 8 Organe

Die Organe des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V. sind

  1. die Mitgliederversamnmlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Vorsitzende,
  4. der Beirat.

Über die jeweiligen Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, welche vom Leiter der Sitzung und dem Geschaftsführer zu unterzeichnen sind.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einzuberufen. Der Termin wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden im Benehmen mit dem Vorstand durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen bekanntgegeben. Anträge eines Mitgliedes zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin eingereicht werden. Für den Beginn der Fristen ist der Poststempel maßgebend.

Das Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg ist zu der Mitgliederversammlung einzuladen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden im Benehmen mit dem Beirat einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

  1. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
  2. Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Jahresabschlussrechnung und des Haushaltsvoranschlags,
  3. Die Entlastung des Vorstandes, sowie der Geschäfts- und Kassenführung,
  4. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge‚
  5. Die Bestellung von Rechnungsprüfern‚
  6. Satzungsänderungen,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Über die Behandlung eines nicht fristgerecht gestellten schriftlichen oder eines in der Versammlung gestellten mündlichen Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge auf Satzungsänderungen dürfen nur behandelt werden, wenn sie als besonderer Punkt in der Tagesordnung aufgeführt sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 10 Vorstand

Dem Vorstand gehören an

  • a) der Vorsitzende und die 2 stellvertretenden Vorsitzenden
  • b) bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder
  • c) ein fachtechnisches Vorstandsmitglied, das im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg vom Beirat berufen wird.

Das fachtechnische Vorstandsmitglied nimmt mit beratender Stimme an der Sitzung teil.

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung. Vorschlag durch den Beirat, weitere Vorschläge durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Unkosten.

Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Führung des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V.; er ist für alle Fragen zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung anderen Organen des Verbandes vorbehalten sind. Er tritt nach Bedarf zusammen.

Ihm obliegen insbesondere

  • a) die verantwortliche Leitung und Wahrung der Interessen des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V.:,
  • b) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder,
  • c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung‚
  • d) die Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
  • e) die Planung von Veranstaltungen,
  • f) die Vereinbarung der Beiträge von außerordenthchen Mitgliedern,
  • g) die Durchführung der Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist einzuberufen, wenn der Vorsitzende, oder wenigstens 4 Vorstandsmitglieder dies für erforderlich halten. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch mit kürzerer Frist oder fernmündlich erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 4 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 11 Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Geflügelwirtschaftsverband gerichtlich und außergerichtlich.

Die Sitzungen von Vorstand, Beirat und die Mitgliederversammlung werden durch den Vorsitzenden oder durch einen der beiden Stellvertreter geleitet.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen beiden Stellvertretern. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden sollen.

Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden werden auf die Dauer von 3 Jahren in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung gewählt. Vorschlag durch den Beirat, weitere Vorschläge durch die Mitgliederversammlung.

Die Gewählten bleiben bis zur Wahl der nachfolgenden Mitgliederversammlung im Amt.

Scheidet der Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter während der Wahlperiode aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung einen Ersatzmann für den Rest der laufenden Wahlperiode zu wählen.

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus

  • dem Vorstand
  • aus mindestens 10 weiteren Vertretern einzelner Regionen des Verbandsgebiets
  • dem Geschäftsführer.

Der Vorstand regelt im einzelnen, welche Beiratsmitglieder welche Region vertreten, dabei soll vor allem fachliche und räumliche Zusammengehörigkeit berücksichtigt werden.

Die zu wählenden Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Das Ministerium Ländlicher Raum wird zu allen Sitzungen des Beirats eingeladen.

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung in grundlegenden Fragen der Verbandsarbeit, soweit sie nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind;
  2. Vorschläge für die Wahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vorstandsmitglieder;
  3. Prüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
  4. Berufung eines fachtechnischen Vorstandsmitgliedes;
  5. Beratung über die Bestellung des Geschäftsführers;
  6. Beratung und Beschlussfassung einer Geschäftsordnung;
  7. Entscheidung über Einsprüche gegen die Nichtaufnahme, bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.

Außerdem sollen die Beiratsmitglieder Vorstand und Geschäftsführung bei ihrer Arbeit unterstützen.

Der Beirat ist vom Vorsitzenden jährlich mindestens einmal und im übrigen dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende, oder wenigstens 6 Beiratsmitglieder dies für erforderlich halten.

Für die Einberufung gilt § 9, vorletzter Absatz, entsprechend. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder des Beirats anwesend sind.

§ 13 Geschäftsstelle

Der Geflügelwirtschaftsverband Baden-Württemberg e. V. unterhält für die Führung der Geschäfte eine Geschäftsstelle. Zur Leitung dieser Geschäftsstelle und für die Kassenführung wird ein Geschäftsführer bestellt.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg bestellt und abberufen. Er gehört dem Beirat an. Er nimmt an allen Sitzungen, Besprechungen und Veranstaltungen des Verbandes und seiner Organe teil. Dem Geschäftsführer obliegt die Geschäftsführung gemäß der hierzu erlassenen Geschäftsordnung.

§ 14 Gemeinnützigkeit

Die von den Organen gefassten Beschlüsse dürfen nicht den Bestimmungen der Gemeinnützigkeitsverordnung über die Ausschließlichkeit widersprechen (Wi.G.Bl. 1948, S. 181).

§ 15 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversarmmlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer‚ die berechtigt und verpflichtet sind, in Anwesenheit des Geschäftsführers die Rechnung des Verbandes sachlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

§ 16 Auflösung

Über die Auflösung des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V. kann nur eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Zur Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 aller ordentlichen Mitglieder notwendig. Falls die Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl erscheinen, ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb 21 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Bei Einberufung zur 1. und 2. Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

Im Falle der Auflösung des Geflügelwirtschaftsverbandes Baden-Württemberg e. V., fallen nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögenswerte dem Ministerium Ländlicher Raum Baden-Württemberg zur Verwendung für die Förderung der Tierzucht zu, sofern die Auflösungsversammlung keinen Rechtsnachfolger bestimmt oder einen anderen Beschluss über die Verwendung des Vermögens fasst.

Gültige Fassung ab November 2000